Sozialgericht erkennt Long COVID als Schwerbehinderung an – GdB von 50 bestätigt

Ein Urteil des Sozialgerichts Speyer stärkt die Rechte von Menschen mit Long COVID: Das Gericht entschied, dass die gesundheitlichen Einschränkungen durch ein Post-COVID-Syndrom im Einzelfall einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 rechtfertigen können.

Im konkreten Fall hatte ein Mann nach einer zunächst mild verlaufenen COVID-19-Infektion anhaltende gesundheitliche Beschwerden entwickelt. Dazu gehörten starke Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Schwindel. Seine Erkrankung schränkte ihn im Alltag und in seiner gesellschaftlichen Teilhabe erheblich ein.

Das zuständige Versorgungsamt hatte zunächst lediglich einen GdB von 30 anerkannt. Der Betroffene klagte dagegen- mit Erfolg. Auf Grundlage eines neurologischen Gutachtens entschied das Sozialgericht Speyer, dass ein GdB von 50 angemessen ist.

Entscheidend sind die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag

Besonders relevant ist die Begründung des Gerichts: Auch wenn sich die Beschwerden nicht immer durch klassische Untersuchungsverfahren eindeutig nachweisen lassen, können erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.

Da für das Post-COVID-Syndrom bislang keine eigenen Bewertungsmaßstäbe in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bestehen, orientierte sich das Gericht an vergleichbaren Regelungen zum Chronischen Fatigue-Syndrom (CFS).

Für die Feststellung des GdB ist entscheidend, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Menschen mit Long COVID. Sie verdeutlicht, dass auch bei fehlenden eindeutigen organischen Untersuchungsbefunden eine Schwerbehinderung anerkannt werden kann.

Ein GdB von 50 bedeutet die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch und ermöglicht verschiedene Nachteilsausgleiche, beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutz oder zusätzlichen Urlaub.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Menschen mit Long COVID grundsätzlich einen Anspruch auf einen GdB von 50 haben. Die Bewertung erfolgt weiterhin individuell anhand der gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Teilhabe.

Weitere Informationen

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 3. Juni 2025, Az. S 12 SB 318/23

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